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Ratgeber · Rechnungsstellung · § 14 UStG

Gesetzliche Pflichtangaben auf Rechnungen — die Checkliste 2026.

Eine korrekte Rechnung ist nicht Stilfrage, sondern Gesetz. Fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 UStG, kann der Empfänger keine Vorsteuer ziehen — und du bekommst die Rechnung zurück oder einen Bußgeldbescheid. Hier die vollständige Checkliste, was auf jede deutsche Rechnung gehört, inkl. Kleinunternehmer-Regeln und der E-Rechnungs-Pflicht ab 2025.

Die 10 Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Jede Rechnung über 250 € (brutto) muss in Deutschland diese zehn Angaben enthalten. Fehlt nur eine, ist die Rechnung formell unwirksam.

# Pflichtangabe Beispiel
1Vollständiger Name & Anschrift des leistenden UnternehmersMax Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Berlin
2Vollständiger Name & Anschrift des EmpfängersKunde GmbH, Kundenweg 9, 54321 München
3Steuernummer oder USt-IdNr. des AusstellersSt-Nr. 12/345/67890 oder DE123456789
4Ausstellungsdatum17.05.2026
5Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer2026-042
6Menge & Art der Lieferung / Leistung10 Std. Beratung „Marketing-Strategie"
7Zeitpunkt der Lieferung / LeistungLeistungsdatum: 10.05.2026
8Netto-Entgelt, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt1.000,00 € netto
9Steuersatz & Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung19 % USt = 190,00 €
10Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf den Befreiungsgrund„Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmer)"

Erläuterung — was die Pflichtangaben wirklich bedeuten

Name & Anschrift (1 + 2)

Ein Postfach reicht nicht — die ladungsfähige Anschrift ist Pflicht. Bei Einzelunternehmen reicht Vor- + Nachname, bei GmbH/UG der eingetragene Firmenname inkl. Rechtsform. Abkürzungen wie „M. Mustermann" sind formell angreifbar.

Steuernummer oder USt-IdNr. (3)

Eines von beiden ist Pflicht, nicht beides. Wer EU-grenzüberschreitend liefert, braucht zwingend eine USt-IdNr. Im reinen Inlandsgeschäft reicht die vom Finanzamt vergebene Steuernummer (Format: 12/345/67890 oder ähnlich, abhängig vom Bundesland).

Rechnungsnummer (5)

Sie muss einmalig sein und fortlaufend vergeben werden — Lücken müssen erklärbar sein. Üblich sind Schemata wie 2026-001, RG-26042 oder kombiniert nach Kunde. Excel-Tabellen sind grenzwertig, weil leicht manipulierbar — eine echte Rechnungssoftware ist sicherer.

Leistungsdatum (7)

Wann wurde die Leistung erbracht? Wenn es identisch mit dem Ausstellungsdatum ist, reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum". Bei langfristigen Projekten: Leistungszeitraum (z. B. „01.04.–30.04.2026").

Steuer-Aufschlüsselung (8 + 9)

Hat eine Rechnung Posten mit unterschiedlichen Steuersätzen (z. B. Gastronomie: 7 % Speisen + 19 % Getränke), müssen die Nettobeträge je Steuersatz separat ausgewiesen werden — inklusive separatem Steuerbetrag pro Satz.

Kleinunternehmer-Spezialregeln (§ 19 UStG)

Als Kleinunternehmer (Umsatz im Vorjahr ≤ 22.000 €, im laufenden Jahr ≤ 50.000 €) weist du keine Umsatzsteuer aus. Trotzdem gelten die Pflichtangaben — mit zwei Anpassungen:

Pflicht-Hinweis statt Steuersatz:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen."

Diese Formulierung muss wörtlich oder sinngemäß auf jeder Rechnung stehen, sonst beanstandet der Empfänger (zurecht). Übliche Varianten: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG", „Umsatzsteuerbefreit als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)".

Steuernummer ist trotzdem Pflicht. Die USt-IdNr. brauchst du nur, wenn du im EU-Ausland liefersst — beantragen kannst du sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern. Im reinen DE-Geschäft reicht die normale Steuernummer.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV)

Bei Rechnungen bis 250 € brutto reduziert sich die Pflicht auf vier Angaben:

  • Name & Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge & Art der Leistung
  • Brutto-Entgelt + Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)

Empfängerdaten, Rechnungsnummer und Steuernummer sind nicht zwingend. Praktisch im Einzelhandel und in der Gastro.

Achtung im B2B: Wer als Empfänger Vorsteuerabzug ziehen will, braucht oft trotzdem die vollen Angaben. Bei Geschäftsverkehr also lieber gleich vollständig ausstellen — auch bei Kleinbeträgen.

E-Rechnungs-Pflicht ab 2025

Seit dem 01.01.2025 müssen alle B2B-Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD 2.x) zu empfangen. Die Versandpflicht für E-Rechnungen tritt gestaffelt in Kraft:

Stichtag Wer Pflicht
01.01.2025Alle B2B-UnternehmenE-Rechnungs-Empfang
01.01.2027Unternehmen > 800.000 € VorjahresumsatzE-Rechnungs-Versand
01.01.2028Alle B2B-UnternehmenE-Rechnungs-Versand

Wichtig: Reine PDF-Rechnungen gelten nicht als E-Rechnung — auch nicht mit eingebettetem XML. Erforderlich ist ein strukturiertes Format nach EN 16931 (in DE: XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 Profil EN 16931).

B2C-Rechnungen (an Privatkunden) sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen — hier reicht weiterhin PDF oder Papier.

Die häufigsten Fehler — und ihre Folgen

Lückenhafte Rechnungsnummern

Bei Betriebsprüfung: Verdacht auf nicht erfasste Umsätze. Folge: Schätzung des Finanzamts zu deinen Lasten.

Fehlendes Leistungsdatum

Empfänger kann Vorsteuer nicht ziehen, fordert Korrekturrechnung an. Zeitverlust beidseitig.

Falscher Kleinunternehmer-Hinweis

Wer als Kleinunternehmer trotzdem „19 % USt" ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer ans Finanzamt — auch wenn sie nicht erforderlich gewesen wäre. § 14c UStG.

Postfach statt Adresse

Rechnung formell unwirksam. Empfänger verliert Vorsteuerabzug — und du oft den Kunden gleich mit.

Muster-Rechnung (Regelbesteuerung & Kleinunternehmer)

Zwei Mini-Beispiele, an denen sich alle Pflichtangaben sauber durchspielen lassen:

Regelbesteuerung (19 %)

Max Mustermann Musterstr. 1, 12345 Berlin St-Nr. 12/345/67890 Kunde GmbH Kundenweg 9, 54321 München Rechnung Nr. 2026-042 Ausstellungsdatum: 17.05.2026 Leistungsdatum: 10.05.2026 10 Std. Marketing-Beratung à 100,00 € Nettosumme: 1.000,00 € zzgl. 19 % USt: 190,00 € Gesamtsumme: 1.190,00 €

Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Anna Beispiel Beispielweg 5, 12345 Berlin St-Nr. 22/333/44455 Kunde GmbH Kundenweg 9, 54321 München Rechnung Nr. 2026-007 Ausstellungsdatum: 17.05.2026 Leistungsdatum: 12.05.2026 5 Std. Texterstellung à 80,00 € Gesamtbetrag: 400,00 € Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

FAQ — Häufige Fragen zu Pflichtangaben

Muss als Kleinunternehmer eine Steuernummer oder USt-IdNr. auf der Rechnung stehen? +
Ja. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen entweder ihre vom Finanzamt vergebene Steuernummer oder eine USt-Identifikationsnummer angeben. Wer keine USt-IdNr. hat (typisch bei Kleinunternehmern, da nicht beantragt), nutzt die Steuernummer. Beides gleichzeitig ist nicht nötig.
Was muss bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € angegeben werden? +
Reduzierter Pflichtkatalog nach § 33 UStDV: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Menge/Art der Leistung, Brutto-Entgelt und Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung). Steuernummer, Rechnungsnummer und Empfängerdaten sind hier nicht erforderlich — Vorsicht aber: bei B2B-Geschäften will der Empfänger oft trotzdem alle Daten für seinen Vorsteuerabzug.
Welche Pflichtangabe wird am häufigsten vergessen? +
Die fortlaufende Rechnungsnummer. Sie muss einmalig vergeben werden — Dubletten oder Lücken führen zu Beanstandungen bei der Betriebsprüfung. Auch das Leistungsdatum (separat vom Rechnungsdatum, sofern beide nicht identisch sind) wird oft übersehen.
Was passiert, wenn Pflichtangaben fehlen? +
Beim Empfänger: Vorsteuerabzug wird vom Finanzamt verweigert — er kann die Mehrwertsteuer nicht zurückholen. Beim Aussteller: Mahnung zur Korrektur, im Wiederholungsfall Bußgeld bis 5.000 €. Korrekturrechnungen sind möglich und sollten zeitnah ausgestellt werden.
Gilt das auch für elektronische Rechnungen / E-Rechnung? +
Ja, identisch. Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten unabhängig vom Format. Seit 2025 ist im B2B-Bereich zudem das strukturierte E-Rechnungs-Format (XRechnung, ZUGFeRD) verpflichtend für den Empfang. Reine PDFs sind dann B2B nicht mehr ausreichend.